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Grundlagen Kirchgemeindeordnung

Die stimmberechtigten Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rorschach erlassen, gestützt auf Art. 12 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1974 folgende Kirchgemeindeordnung.
Grundlagen
Massgebend sind die Bestimmungen der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1974, die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 1980 mit allen Nachträgen, sowie die gültigen Erlasse. Sofern im kirchlichen Recht keine Regelun-gen vorliegen, gelten subsidiär die Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 23. August 1979 (s. GS 151.2).
Art. 1 - 8
Art. 1 Bekenntnis / Auftrag
Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rorschach entfaltet ihre gesamte Tätigkeit aufgrund des in Art. 1 und 2 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen umschriebenen Bekenntnisses und Auftrages.
Sie erfolgt im Dialog, denn die Glaubens- und Gewissensfreiheit gilt auch innerhalb der Kirche.

Art. 2 Geltungsbereich
Diese Kirchgemeindeordnung regelt die Organisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rorschach, sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe.

Art. 3 Rechtsstellung
Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Organisation der Kirchgemeinde, Stimmrecht und Wählbarkeit werden durch die einschlägigen Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung geregelt. In ihrem Rahmen ordnet und besorgt die Kirchgemeinde ihre Angelegenheiten selbständig.

Art. 4 Bestand
Die Kirchgemeinde umfasst die Evangelischen der politischen Gemeinden Rorschach und Rorschacherberg.

Art. 5 Organisationsform
Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rorschach organisiert sich als Kirchgemeinde mit Kirchgemeindeversammlung.

Art. 6 Organe
Organe der Kirchgemeinde sind:
a) die Kirchgemeindeversammlung;
b) die Kirchenvorsteherschaft;
c) die Geschäftsprüfungskommission.

Art. 7 Aufgaben
Die Kirchgemeinde erfüllt die ihr durch Verfassung und Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben. Sie kann die Übernahme zusätzlicher Aufgaben beschliessen.

Art. 8 Amtliche Bekanntmachung
Das amtliche Publikationsorgan der Kirchgemeinde ist das Ostschweizer Tagblatt.
Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Kirchgemeindeordnung ersetzt diejenige vom 11. April 1983 (letzte Änderung an der Kirchbürgerversammlung vom 13.3.1994).

Art. 25 Vollzugsbeginn
Die Kirchgemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung und Genehmigung durch den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen in Kraft. Sie wird ab 1. Januar 2003 angewendet.

Art. 26 Änderung der Kirchgemeindeordnung
Die Kirchgemeindeordnung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit abgeändert werden, Art. 16 jedoch nur auf Beginn einer neuen Amtsdauer.

Genehmigung
Von der Kirchgemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rorschach am 24. März 2002 genehmigt.

Genehmigt vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen am 10. April 2002.
Bereitgestellt: 29.11.2013