Art. 18
Aufgaben
Die Kirchenvorsteherschaft ist für den Aufbau des kirchlichen Lebens in der Gemeinde, sowie für die Förderung der Diakonie und der Mission verantwortlich. Sie leitet und unterstützt die Träger der kirchlichen Dienste und Ämter in der Erfüllung der Aufgaben. Sie vollzieht die kirchlichen Gesetze und Beschlüsse und besorgt die ökonomischen Angelegenheiten.
Der Kirchenvorsteherschaft obliegen insbesondere die in Art. 104 der
» Kirchenordnung genannten Aufgaben. Ferner hat sie folgende Befugnisse:
a) sie beschliesst über die Verwendung der Kollekten. Ausgenommen sind die von der Synode oder vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen vorgeschriebenen Kollekten;
b) sie bestimmt einen Kollektenkassier/eine Kollektenkassierin und regelt die Überwachung des Kollektenwesens;
c) sie setzt die Entschädigungen, die Sitzungsgelder und die Amtsbürgschaften fest;
d) sie beschliesst über die Durchführung von Gottesdiensten an Nachfeiertagen;
e) sie regelt im Rahmen der Kirchenordnung die Gestaltung der kirchlichen Bestattung;
f) sie erlässt Reglemente;
g) sie übt die Prozessvollmacht in Zusammenwirkung mit der Geschäftsprüfungs-kommission aus;
h) sie erstellt eine Jahresplanung im Bereich der kirchlichen Angebote und bezüglich des Einsatzes der finanziellen Mittel;
i) sie arbeitet mittel- und langfristige Finanz-, bzw. Investitionsplanungen aus und führt die Kontrolle der laufenden Rechnung durch.
Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Beratung einzelner Geschäfte und bestimmter Aufgaben, namentlich zur Vorbereitung einer Pfarrwahl, Kommissionen bestellen.