Art. 12 - 15
Art. 12 Abstimmung
Die Kirchgemeindeversammlung übt ihre Befugnisse in der Regel in offener Abstimmung aus. Begehren auf Abberufung eines Pfarrers/einer Pfarrerin dürfen nur durch Urnenabstimmung erledigt werden.
Art. 13 Kassationsbeschwerde
Gegen Wahlen und Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann innert vierzehn Tagen Kassationsbeschwerde beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen erhoben werden.
Im Übrigen richtet sich die Kassationsbeschwerde nach Art. 243 und 244 des Gemeindegesetzes.
Art. 14 Initiative
Mit einem Initiativbegehren kann ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Gemeindeglieder schriftlich die Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt. Über das Begehren ist innert sechs Monaten seit Einreichung zu beschliessen.
Für die Behandlung der Initiative gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Vorschriften.
Art. 15 Referendum
Mit einem Referendumsbegehren kann ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten schriftlich eine Abstimmung über einen referendumspflichtigen Beschluss der Kirchenvorsteherschaft verlangen. Das Begehren ist innert dreissig Tagen seit der amtlichen Publikation des Beschlusses beim Präsidenten/der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft einzureichen. Dem fakultativen Referendum unterstehen:
a) rechtsetzende Erlasse und Vereinbarungen;
b) die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an eine andere Kirchgemeinde.
Die Abstimmung findet an der Urne statt.
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